FAQ Einleitung

Frequently Asked Questions (FAQ)

Die Suchmaschine dieser Online-Version greift auf den Datensatz der im Rahmen der 5. Neuauflage der „Orientierungshilfe Radiologie und Nuklearmedizin“ erstellten Datenbank zu. Die Aktualisierung wurde unter Nutzung der Inhalte und der technischen Möglichkeiten des auf europäischer Ebene in Arbeit befindlichen ESR iGuide (ESR 2019) vorgenommen.

Die im ESR iGuide formulierten medizinischen Empfehlungen wurden in Hinblick auf österreichische Verhältnisse analysiert und bei Bedarf adaptiert bzw. ergänzt. Nach Veröffentlichung der Printversion mit den wesentlichsten Empfehlungen soll diese digitale Version eine umfassendere Suche auch im Vergleich zu früheren Fassungen ermöglichen.

Die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst:

Die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst:

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  • Da sich die Systematik der „alten“ Orientierungshilfe Radiologie wesentlich von der des ESR iGuide Austria unterscheidet, ergab sich substanzieller Konzeptions- und Abstimmungsbedarf, um beide Systeme zusammenzuführen.
    Für die operative Umsetzung der Adaption der Grundlagen wurde eine Steuerungsgruppe (Vertreter:innen der Herausgeber) sowie 14 Arbeitsgruppen (organbezogen und organübergreifend) eingerichtet.

    Die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs-GmbH (GÖ FP) wurde von den Herausgebern damit beauftragt, zunächst die Phase der Projektkonzeption – insbesondere hinsichtlich der methodischen Adaption der bestehenden Systematik – sowie in weiterer Folge die administrative und prozessuale Abwicklung der Aktualisierungsphase zu begleiten, zu unterstützen und eine entsprechende methodische Qualitätssicherung zu gewährleisten.

    Als inhaltliche medizinische Grundlage wurden die auf internationaler Ebene durch das American College of Radiology (ACR) erstellten Appropriateness Criteria® (AC; ACR 2019) sowie die für Europa in einem modifizierten Delphi-Verfahren adaptierten Empfehlungen der European Society of Radiology (ESR) in der aktuellsten Version (ESR 2019) ausgewählt. Sowohl der Erstellungsprozess der AC (ACR 2019) als auch die Adaption durch die ESR und die jeweils zugrunde liegenden Methoden sind entsprechend beschrieben und publiziert (ESR 2019). Daher wurde von einer weiteren Prüfung der methodischen Qualität dieser medizinischen Grundlagen abgesehen.

    Wurde die internationale Empfehlung übernommen, musste keine Begründung angegeben werden. Als Evidenzgrundlage wurde in diesen Fällen unverändert auf die bereits vorliegende Evidenzsynthese des ACR, auf die auch die ESR in den jeweiligen Themenbereichen zurückgreift, verwiesen. Wurde eine abweichende Empfehlung ausgesprochen, musste diese zusätzlich begründet werden (Expertenkonsens, ggf. Nennung weiterer Evidenzgrundlagen).

    Die Angemessenheitsbewertungen (Ratings) sollen die medizinische Notwendigkeit und die Ergebnisse/Erkenntnisse aus der verfügbaren Evidenz wiedergeben und den Nutzen und das mögliche Risiko oder auch den potenziellen Schaden abwägen, nämlich

    • den Schaden für Patient:innen, z.B. potenziell negative Folgen von Bestrahlung (altersabhängig), und
    • den Schaden für das System (Kosten der Untersuchung ohne Mehrwert für die Patient:innen),

    z. B. wenn die Wahrscheinlichkeit sehr gering oder vernachlässigbar ist, dass eine bestimmte bildgebende Untersuchung in einer bestimmten klinischen Situation nützliche Informationen im Sinne der Diagnose und Behandlung liefern wird.
    Weiters wurde durch eine eigene Arbeitsgruppe Strahlenschutz bereits im Vorfeld eine Bewertung der „Relative Radiation Levels“ aller in den Empfehlungen möglichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren der Radiologie und Nuklearmedizin vorgenommen. So konnten diese aktuellen Erkenntnisse in die Gesamtempfehlungen aufgenommen werden.

    Bevor die Empfehlungen endgültig verabschiedet wurden, wurden alle relevanten medizinischen Fachgesellschaften und die Patientenanwaltschaft in einem externen Begutachtungsprozess zur Stellungnahme eingeladen.

    Es ist in einem solchen Prozess nicht zu vermeiden, dass einige der Empfehlungen mit gut etablierten und funktionierenden lokalen Gepflogenheiten nicht übereinstimmen. Dies könnte Anlass sein, die jeweilige Angelegenheit zwischen Radiolog:innen/Nuklearmediziner:innen und betroffenen Zuweisenden nochmals neu zu diskutieren und danach Algorithmen neu festzulegen.

    Wir planen, sowohl den ESR iGuide Austria laufend zu aktualisieren als auch die Orientierungshilfe etwa im Vier-Jahres-Rhythmus zu überarbeiten und hoffen, auf diese Weise einen wesentlichen Beitrag bei der laufenden Verbesserung und Entwicklung einer qualitätsvollen, evidenzbasierten klinischen Praxis zu leisten.

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  • Die Angemessenheitsbewertungen (Ratings) sollen die medizinische Notwendigkeit und die Ergebnisse/Erkenntnisse aus der verfügbaren Evidenz wiedergeben und den Nutzen und das mögliche Risiko oder auch den potenziellen Schaden abwägen.

    Die Angemessenheit einer bildgebenden Untersuchung wird auf einer Ordinalskala bewertet, die ganze Zahlen von 1 bis 9 verwendet, die wiederum in drei Kategorien unterteilt sind:

    7, 8 oder 9 sind in der Kategorie „gewöhnlich angemessen“ zugeordnet, wenn die Vorteile/der Nutzen der Durchführung des Verfahrens/der Untersuchung die Schäden oder Risiken übersteigen.

    4, 5 oder 6 wird der mittleren Kategorie „kann angemessen sein“ zugeordnet, wenn die Risiken bzw. der Nutzen zweifelhaft bzw. unklar sind oder wenn es besondere Umstände oder Teilpopulationen gibt, die die Risiken oder den Nutzen beeinflussen könnten.

    1, 2, oder 3 sind in der Kategorie „in der Regel nicht geeignet“, wenn die bildgebende Untersuchung keine klinisch relevante Information liefert und/oder die Schäden/Risiken durch die Durchführung des Verfahrens/der Untersuchung den Nutzen übersteigen.

    In der Tabelle werden die drei Kategorien auch mit Hilfe eines Ampelsystems dargestellt.

    Tabelle 1. Bewertung der Angemessenheit
    Kategorie Rating Definition der Kategorie
    gewöhnlich angemessen
    7,8 oder 9
    Das bildgebende Verfahren oder die Behandlung ist in den angegebenen klinischen Szenarien bei einem günstigen Risiko-Nutzen-Verhältnis für die Patient:innen angezeigt.
    kann angemessen sein
    4, 5 oder 6
    Das bildgebende Verfahren oder die Behandlung kann in den angegebenen klinischen Szenarien als Alternative zu bildgebenden Verfahren oder Behandlungen mit einem günstigeren Risiko-Nutzen-Verhältnis angezeigt sein, oder das Risiko-Nutzen-Verhältnis für Patient:innen ist nicht eindeutig.
    in der Regel nicht geeignet
    1, 2 oder 3
    Es ist unwahrscheinlich, dass das bildgebende Verfahren oder die Behandlung in den angegebenen klinischen Szenarien indiziert ist, oder das Risiko-Nutzen-Verhältnis für die Patient:innen ist wahrscheinlich ungünstig.
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  • Entsprechend der Patientenschutzrichtlinie (basierend auf EURATOM 2013/59) ist es die gemeinsame Verantwortung der Zuweiser:innen und der untersuchenden Ärzt:innen, nur Untersuchungen anzufordern bzw. durchzuführen, die klinisch gerechtfertigt sind und deren Ergebnisse (normal oder pathologisch) die weitere Behandlung beeinflussen.

    Eine Untersuchung ist dann von Nutzen, wenn sich der aus ihr resultierende positive oder negative Befund auf die Therapie auswirkt bzw. die Verdachtsdiagnose der Ärztin/des Arztes bestätigt oder ausschließt. Bei manchen Fragestellungen können bestimmte Untersuchungen diese Anforderung nicht erfüllen und führen daher nur zu unnötigen Risiken für die/den Patient:in (Exposition gegenüber ionisierten Strahlen, Magnet- und Hochfrequenzfeldern, Kontrastmitteln sowie potenziellen Fehlbefunden) und unnötigen Kosten für das Gesundheitssystem. Sorgfältige klinische Untersuchung und Dokumentation sind die sicherste Vorbeugung in Hinblick auf spätere Beanstandungen. Ebenso tragen die laufende Kommunikation und der fachliche Austausch zwischen Zuweiser:innen und Untersuchenden sowie die zeitgerechte Übermittlung der Befunde bildgebender Verfahren zur optimalen Patientenbetreuung bei.

    Kommunikation mit einer radiologischen oder nuklearmedizinischen Abteilung (einer Praxis, einem Institut)

    Üblicherweise bedeutet die Anforderung einer radiologischen/nuklearmedizinischen Untersuchung, dass von der anwendenden Ärzt:in eine Meinung in Form eines Befundes eingeholt wird. Dieser soll entweder die Diagnose ergeben, bestimmte Umstände oder Alternativdiagnosen ausschließen oder mithelfen, die Krankheit der Patient:in angemessen zu behandeln.

    Die Anforderungsformulare müssen genau und lesbar ausgefüllt sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Formulare sollten möglichst nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Klinische Radiologie bedeutet, dass die Anforderung genügend klinische Details beinhaltet, um der Radiologin/dem Radiologen oder der/dem Nuklearmediziner:in die spezielle diagnostische oder klinische Problematik klarzumachen. Es soll der Radiologin/dem Radiologen oder der/dem Nuklearmediziner:in auch die Möglichkeit gegeben sein, selbständig zu entscheiden, welches der radiologischen Untersuchungsverfahren am ehesten zum Ziel führt. Dies wird auch von der Patientenschutzrichtlinie EURATOM 2013/59 gefordert.

    Für die Struktur eines radiologischen Befundes existieren internationale Leitlinien (z. B. American College of Radiology – ACR). Dort wird, unter anderem, empfohlen, dass im radiologischen Befund sinnvollerweise eine Stellungnahme erfolgen soll, welches bildgebende Verfahren in der aktuellen klinischen Situation eine weitere Klärung herbeiführen könnte. Bei Unklarheiten wird die direkte Kontaktaufnahme mit der Radiologin/dem Radiologen oder der/dem Nuklearmediziner:in empfohlen.

    Die vorliegenden Empfehlungen sind allgemein akzeptierte Standards.

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  • In manchen klinischen Situationen gibt es gesicherte radiologische/nuklearmedizinische Vorgangsweisen. Systematisch zusammengefasst ergeben sie Empfehlungen, die Ärzt:innen helfen, in einer gegebenen klinischen Situation die richtigen Entscheidungen zum Wohle der Patient:innen zu treffen.

    Das bedeutet, dass Empfehlungen nicht eine starre Vorgangsweise vorschreiben, sondern ein Konzept sind, welches auf Evidenz und Erfahrung basiert, aber darüber hinaus die individuelle Situation der Patient:innen immer berücksichtigen muss. Kein Regelwerk kann alle Situationen vorhersehen und im Zweifelsfall ist eine Rücksprache mit der Radiologin/dem Radiologen oder der/dem Nuklearmediziner:in angezeigt.

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  • Zunächst sollten folgende Fragen gestellt werden, um zu entscheiden, ob überhaupt eine Untersuchung erforderlich ist, bzw. ob Untersuchungen unterbleiben können, ohne dass die Qualität der Diagnosestellung leidet:

    • Wiederholungen von Untersuchungen, die bereits zeitnah durchgeführt wurden, z. B. in einem anderen Krankenhaus oder ambulant, sollten vermieden werden. Es sollte alles versucht werden, die zuvor angefertigten Aufnahmen zu erhalten. Dabei kann auch die elektronische Übertragung von Bilddaten hilfreich sein.

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    • Zu häufige Untersuchungen: Etwa dann, wenn eine Progression oder Rückbildung der Erkrankung noch nicht eingetreten sein kann. Oder wenn ein Untersuchungsergebnis noch keinen Einfluss auf die Therapie haben kann.

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    • Untersuchungen, deren Befunde keinen Einfluss auf die Behandlung haben, sollen vermieden werden. Dies gilt für Untersuchungen, bei denen ein positiver Befund irrelevant ist (z.B. ist der Befund „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ ab dem mittleren Alter so „normal“ wie graue Haare), bzw. für Untersuchungen, bei denen ein positiver Befund äußerst unwahrscheinlich ist.

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    • Die bildgebenden Verfahren entwickeln sich rasch weiter. Häufig kann es von Nutzen sein, die geplante Untersuchung mit einer Radiologin/einem Radiologen oder einer/einem Nuklearmediziner:in zu besprechen, bevor sie angefordert wird. Über das adäquate Untersuchungsverfahren entscheidet dann die/der untersuchende Ärzt:in/Arzt.

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    • Zweckdienliche klinische Informationen und die Fragen, die das bildgebende Verfahren klären soll, sollen der/dem Untersuchenden mitgeteilt werden, um zu vermeiden, dass falsche oder nicht angemessene Techniken angewandt werden oder sinnlose zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden.

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    • Unnötige Untersuchungen oder sogenannte „Absicherungsuntersuchungen“ sollten vermieden werden. In einem entsprechenden Arzt-/Patientengespräch können Nutzen und Schaden von Untersuchungen erläutert und eventuelle Wünsche von Patient:innen geklärt werden.

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  • Die Strahlenexposition eines Embryos und Fetus sollte, wann immer möglich, vermieden werden. Dies betrifft auch Situationen, in denen eine Schwangerschaft selbst nicht vermutet wird. Die Verantwortung, eine eventuell bestehende Schwangerschaft abzuklären, liegt zunächst bei der anfordernden Ärztin/ dem anfordernden Arzt. In jedem Fall müssen Personen im gebärfähigen Alter, die zu einer radiologischen oder nuklearmedizinischen Untersuchung erscheinen, befragt werden, ob sie schwanger sind oder möglicherweise schwanger sein könnten. Wenn eine Schwangerschaft nicht ausgeschlossen werden kann, bietet sich die folgende Herangehensweise an:

    • Wenn die geplante Untersuchung den Uterus nur gering belastet, kann sie durchgeführt werden.
       
    • Ist eine Untersuchung mit hoher Exposition des Uterus (abdominelle Computertomographie, Barium-Durchleuchtungsuntersuchung, Angiographie, einige nuklearmedizinische Untersuchungen) erforderlich, richtet sich das Vorgehen nach der Zyklusphase. In den ersten 10 Tagen des Zyklus kann man die Untersuchungen durchführen. Danach wird man – so es die Situation zulässt − die Untersuchung bis in die ersten 10 Tage des nächsten Zyklus verschieben.
       
    • In einzelnen Fällen unaufschiebbarer Untersuchungen kann auch ein Schwangerschaftstest durchgeführt werden.
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    • Ist die geplante Untersuchung für Schwangere oder eventuell auch für das ungeborene Kind so wichtig, dass eine Verzögerung zu einer Gefährdung führen könnte, sollte sie durchgeführt werden. Die rechtfertigende Indikation ist hier unter besonders sorgfältiger Abwägung des Risikos für Schwangere und Kind zu stellen.

    In allen Fällen, in denen anfordernde und anwendende Ärzt:innen übereinstimmen, dass eine Strahlenexposition der schwangeren (oder möglicherweise schwangeren) Person aus medizinischen Gründen in Kauf genommen werden muss, ist diese Entscheidung zu dokumentieren. Die Radiologin/der Radiologe oder die/der Nuklearmediziner:in hat sicherzustellen, dass die Exposition mit der geringsten Strahlendosis erfolgt, die für die Beantwortung der klinischen Fragestellung notwendig ist. In Abwägung der Risiken durch andere medizinische Verfahren ist dabei das Strahlenrisiko des anzuwendenden Verfahrens abzuschätzen.

    Sollte es zu einer unbeabsichtigten Strahlenexposition eines Embryos oder Fetus kommen, ist bei allen üblichen radiologischen Verfahren das Risiko – auch bei vergleichsweise hohen Strahlendosen – trotz allem so gering, dass gewöhnlich invasive diagnostische Prozeduren (wie Amniozentesen) am Fetus nicht gerechtfertigt sind. Deren Risiko übersteigt bei weitem das der vorausgegangenen Strahlenexposition. Die/Der anwendende Ärztin/Arzt sollte allerdings auf Basis der Expositionsdaten eine individuelle Analyse erstellen und mit Schwangeren besprechen. Hierbei können Experten für medizinischen Strahlenschutz (z. B. des Verbandes für Medizinischen Strahlenschutz in Österreich – www.strahlenschutz.org – sowie der Österreichischen Gesellschaft für Medizinische Physik – www.oegmp.at) weiterhelfen.

    Auch bei der Anwendung der Magnetresonanztomographie und bei Kontrastmittelapplikationen aller Art ist während der Schwangerschaft erhöhte Vorsicht geboten. Obwohl es derzeit keine Evidenz für Schäden des Embryos oder Fetus durch MRT-Untersuchungen gibt, ist die Indikation für MRT-Untersuchungen im ersten Trimenon der Schwangerschaft streng zu stellen. Kontrastmittelapplikationen aller Art sollten während der gesamten Schwangerschaft möglichst unterbleiben.

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  • Die Anwendung ionisierender Strahlung ist akzeptierter Bestandteil der medizinischen Praxis und bei sorgfältiger Abwägung von Nutzen und Risiko durch die klaren Vorteile für die Patient:innen gegenüber dem meist geringen Strahlenrisiko gerechtfertigt. Allerdings sind auch kleine Strahlendosen nicht gänzlich ohne Risiko. Ein Teil der genetischen Mutationen und malignen Erkrankungen in der Bevölkerung wird mit der natürlichen Hintergrundstrahlung in Zusammenhang gebracht. Medizinische Strahlenanwendungen als bedeutendste zivilisatorische Strahlenquelle tragen mittlerweile etwa zur Hälfte der gesamten jährlichen Pro-Kopf-Dosis der Bevölkerung bei, wovon fast 75 Prozent der Bevölkerungsdosis Computertomographie-Untersuchungen ausmachen.

    Die Strahlenschutzgesetze schreiben eine Vermeidung aller unnötigen Strahlenexpositionen vor, siehe Tabelle 2 und Tabelle 3. Der effizienteste Weg, die Bevölkerungsdosis niedrig zu halten, ist die Vermeidung unnötiger Röntgenaufnahmen (insbesondere unnötiger Wiederholungsuntersuchungen) sowie die Wahl angemessener, dosissparender Untersuchungsverfahren. Zur besseren Abschätzung der erforderlichen Effektivdosis von verschiedenen Untersuchungsverfahren wurden relative Dosisniveaus analog zum ESR iGuide definiert.

    Tabelle 2. Relative Dosisniveaus von verschiedenen Untersuchungen
    Relatives Dosisniveau Effektivdosis Beispiele
    - 0 US, MRT
    < 0,1 mSv RÖ Thorax, RÖ periphere Extremitäten
    < 1 mSv Mammographie, CT Extremitäten, Low-Dose-CT Thorax
    < 1-10 mSv CT Schädel, CT Thorax, CT Abdomen, Knochenszintigraphie, Myokardszintigraphie
    10-30 mSv CT Thorax-Abdomen-Becken, Koronarangiographie, F-18 FDG PET/CT

    Die Effektivdosis für eine radiologische Untersuchung ergibt sich aus der gewichteten Summe der Dosen aller betroffenen Gewebstypen im exponierten Bereich.

    In die Berechnung fließt auch die relative Sensitivität der verschiedenen Gewebstypen gegenüber ionisierender Strahlung ein. Daraus ergibt sich eine geschätzte Einzeldosis, die eine Relation zum gesamten Strahlenrisiko herbeiführt, unabhängig davon, wie die Dosis tatsächlich im Körper verteilt wurde. Typische Effektivdosen für die häufigsten Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie zeigt die nachfolgende Tabelle 3. Es handelt sich dabei meist um niedrige Dosen, die zum besseren Verständnis in Bezug gesetzt wurden zum durchschnittlichen Thoraxröntgen einerseits und zur natürlichen Umgebungsstrahlung andererseits. Dabei wurde vergleichsweise dargestellt, wie vielen Tagen einer natürlichen Umgebungsstrahlung die Effektivdosis einer Röntgen- oder nuklearmedizinischen Untersuchung entspricht. Das wiederum hängt sehr stark von der Höhe der natürlichen Umgebungsstrahlung ab: Je höher die natürliche Umgebungsstrahlung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Tage korrelieren daher mit einer bestimmten Röntgen- oder nuklearmedizinischen Untersuchung.

    Tabelle 3. Typische Effektivdosen
    Untersuchungsart Effektivdosis (mSv) entspricht wie vielen Thoraxröntgen p.a. (1 Aufnahme) entspricht der natürlichen Strahlenexposition in Österreich1
    Effektive Dosis durch natürliche
    Strahlenquellen pro Jahr
        ca. 2,5 mSv/a
    Effektive Dosis durch natürliche
    Strahlenquellen pro Tag
        0,007 mSv/d
    periphere Extremitäten; DXA 0,01 ca. < 0,5 < 2 Tage
    Thoraxorgane p.a. 0,02 1 ca. 3 Tage
    Thoraxorgane lateral 0,04 ca. 2 ca. 1 Woche
    Schädel (2 Ebenen) 0,07 ca. 3,5 ca. 10 Tage
    BWS (2 Ebenen) 0,7 ca. 35 ca. 4 Monate
    LWS (3 Aufnahmen) 1,3 ca. 65 ca. 0,5 Jahr
    Becken a.p. 0,7 ca. 35 ca. 4 Monate
    Abdomen a.p. 1 ca. 50 ca. 5 Monate
    IVU (6 Aufnahmen) 2,5 ca. 125 ca. 1 Jahr
    Schluckakt (24 Spotaufnahmen,
    106 sec. DL-Zeit)
    1,5 ca. 75 ca. 8 Monate
    CT Schädel 2,3 ca. 115 ca. 1 Jahr
    CT Thorax 6 ca. 300 ca. 2,5 Jahre
    CT Abdomen-Becken 10 ca. 500 ca. 4 Jahre
    Lungenperfusionsszintigramm 0,8 ca. 40 ca. 4 Monate
    Nierenszintigramm 1 ca. 50 ca. 5 Monate
    Schilddrüsenszintigramm 1 ca. 50 ca. 5 Monate
    Knochenszintigramm 4 ca. 200 ca. 1,5 Monate
    Myokardszintigraphie* 5 - >20 ca. 250 - >1000 ca. 2 - >8 Jahre
    PET (F-18 FDG) 5,5 ca. 300 ca. 2,5 Jahre
    Perkutane koronare Intervention (PCI) 17** ca. 850 ca. 7 Jahre

    Zum Vergleich: Die Effektivdosis eines Transatlantikfluges (hin und zurück) beträgt ca. 0,1 mSv; dies entspricht ca. 5 Thoraxaufnahmen p.a.

    1 regional unterschiedlich
    * abhängig vom Nuklid
    ** abhängig von der Komplexität der Intervention

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  • Magnetische oder magnetisierbare Objekte

    Die größten Gefahren des statischen Magnetfeldes gehen von der Wirkung auf magnetische oder magnetisierbare Objekte innerhalb oder außerhalb von Personen im Einzugsbereich des Magneten aus. Daher ist der Zugang zum Scannerraum strengstens zu kontrollieren! Tödliche Zwischenfälle mit Gegenständen wie Gasflaschen, Stühlen, Scheren, Putzwagen, Gewichten, Infusionsständern etc. sind in Einzelfällen bekannt. Daher ist es essenziell, alle nicht gekennzeichneten und nicht geprüften metallischen Gegenstände vor Betreten des Gefahrenbereichs (Scannerraums) abzulegen bzw. zu entfernen und dies auch wirkungsvoll zu kontrollieren.

    Hyperthermie und metallische Implantate

    Ein Hauptproblem der intensiven Hochfrequenz-Exposition insbesondere im Hochfeld- MR (≥ 3 Tesla) liegt in der Gefahr einer Hyperthermie.

    Eine mögliche Ursache für Erwärmungen und Verbrennungen sind in Körperteilen induzierte Stromschleifen, die entstehen können, wenn sich die Extremitäten während einer Messung berühren. Hand-Körper-Kontakte sind ebenso zu vermeiden. Die Patient:innen müssen daher instruiert werden, während der Untersuchung nicht die Arme zu überkreuzen oder die Beine zu berühren, um eine Schleifenbildung durch die Patientin/ den Patienten selbst zu vermeiden.

    Die spezifische Absorptionsrate (SAR) innerhalb des Patientengewebes und innerhalb eines Implantats ist inhomogen, sodass lokale Wärmekonzentrationen auftreten können, und zwar bevorzugt an spitzen Enden metallischer Implantate. Das betrifft nicht nur implantierte Elektroden aktiver Implantate, wie Herzschrittmacher und Neurostimulatoren, sondern auch passive Implantate, wie z.B. Schrauben und Hüftprothesen.

    Ob diese Implantate tatsächlich zu signifikanter Erwärmung führen, hängt von vielen Faktoren ab. Einer der wichtigsten ist der kritische Fall einer Stimulation mit Resonanzbedingungen. Diese treten bevorzugt auf, wenn die Längsausdehnung des Implantats nahe an die halbe Wellenlänge der Frequenz des Hochfrequenz-Pulses herankommt. Diese beträgt theoretisch innerhalb von Gewebe bei 1,5 T ca. 26 cm (λ/2 in Wasser), aber nur ca. 13 cm bei 3,0 T. Auch mehrere leitend verbundene Einzelimplantate, wie z. B. hintereinander platzierte Stents, können so in kritische Bereiche kommen.

    Das Problem der Implantat-Identifizierung erfordert eine ausreichende Recherche, wobei festgestellt werden muss, welche Implantate die/der Patient:in in sich trägt. Die uneingeschränkte oder eingeschränkte MR-Eignung dieser Implantate muss klar definiert sein.

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  • Unter folgenden Links erhalten Sie Informationen zu spezifischen Untersuchungen.

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